Kriegsverbrechen in der Ukraine

Moers | 05. März 2025 | Dr. Reimund Göbel
v.l.n..r. Dr. Michael Terwiesche und Dr. Dr. Philipp Heugel | Dr. Dr. Claus Grundmann

Der Präsident des Lions Club Moers, Dr. Dr. Philipp Heugel, bedankte sich vorab bei Lions-Freund Dr. Michael Terwiesche für seine Bereitschaft über das Völkerrecht und dessen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zu referieren.

LF Michael Terwiesche erläuterte anfangs, dass das Völkerrecht sein Streckenpferd ist – er aber anwaltlich nicht auf diesem Gebiet tätig sei. Er betonte ferner, dass seine Ausführung zu den Rechtsfolgen und die Ahndung von Kriegsverbrechen rein juristisch und nicht politisch zu sehen sind.

Bei der Definition von Kriegsverbrechen differenzierte Michael Terwiesche zwischen dem Verstoß gegen das Verbot eines Angriffskrieges (ius ad bellum) und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (ius in bellum). Das Völkerrecht, das erstmals im 20. Jahrhundert durch die Haager Landkriegsordnung von 1907 kodifiziert wurde, verbietet militärische Gewalt grundsätzlich, lässt aber zwei Ausnahmen zu: die militärische Selbstverteidigung unter bestimmten Bedingungen und Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens aufgrund eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrates.

Im folgenden erläuterte Michael Terwiesche einzelne Verbotstatbestände. Schließlich ging er auf die völkerrechtliche Verantwortung von Staaten einerseits und Individuen andererseits ein, bevor er die Folgen des Völkerrechts für den Ukraine-Krieg beleuchtete.
Hier besteht das Problem, dass Russland dem Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes nicht -wie 128 andere Staaten- beigetreten ist und daher der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) für eine Anklage wegen des Verbrechens des Angriffskrieges einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates benötigt, der nie zustande kommen wird, da Russland selbst Mitglied ist. 

Gleichwohl kann Russland -und Putin als Staatschef- für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates begangen wurden, angeklagt und verurteilt werden, was auch geschehen ist. Es stellt sich nur die Frage der Auslieferung von Kriegsverbrechern und Vollstreckung.

Präsident Heugel bedankte sich ganz herzlich für den interessanten, sehr informativen Vortrag und eröffnete eine lebhafte Diskussion.